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Nachteilsausgleich

Nachteile ausgleichen


Schule: Nachteilsausgleich

Der Nachteilsausgleich wird in den einzelnen Bundesländer sehr
unterschiedlich geregelt. Hessen und Schleswig-Holstein zeigen sich
diesbezüglich vorbildlich. In vielen Bundesländern gibt
es zum Nachteilsausgleich noch keine gesetzliche Regelung, dort gilt:

Grundgesetz, Artikel 3 Abs. 3 Satz 2:
Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

§ 126 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX):
(1) Die Vorschriften über Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen (Nachteilsausgleich) werden so gestaltet, dass sie unabhängig von der Ursache der Behinderung der Art oder Schwere der Behinderung Rechnung tragen. In den Bundesländern, wo es keine Verordnungen gibt, empfiehlt es sich, Bezug auf die Verordnungen anderer Bundesländer zu nehmen.


Länderspezifische Regelungen gibt es in folgenden Bundesländern:

Bayern
Berlin
Hamburg
Hessen
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Schleswig-Holstein

Die Angaben beziehen sich zwar auf blinde Kinder, aber der Nachteilsausgleich besteht auch für temporär gehbehinderte Kinder.